Artikel 7 VO (EG) 2004/26
Speicherung der Daten im Gemeinschaftsregister
(1) Bei Eingang der aktuellen Datensätze überprüft die Kommission die Daten und speichert sie im Gemeinschaftsregister. Diese Daten ersetzen die vorherigen Daten, wenn kein Fehler festgestellt wird.
Werden Fehler festgestellt, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat, der in seinem nationalen Register die notwendigen Berichtigungen vornimmt und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch die Kommission neue aktuelle Datensätze übermittelt.
(2) Nach Eingang und Überprüfung der neuen Daten speichert die Kommission diese oder weist sie zurück, wenn sie für eine korrekte Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik übermäßige Fehler enthalten.
Enthalten die angenommenen Datensätze noch Fehler, so werden diese dem Mitgliedstaat mitgeteilt, der daraufhin verpflichtet ist, sie unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 8 zu korrigieren.
(3) Das Gemeinschaftsregister ist den Mitgliedstaaten 20 Arbeitstage nach der periodischen Übertragung der aktuellen Datensätze unter den in Artikel 11 beschriebenen Bedingungen zugänglich.
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