Artikel 8 VO (EG) 2004/26
Zusätzliche Übertragung von Daten
(1) Sollte die Durchführung besonderer Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik dies erforderlich machen, so überträgt ein Mitgliedstaat der Kommission von sich aus oder auf Anfrage letzterer aus seinem nationalen Register unverzüglich die aktualisierten Daten für die Schiffe, die von diesen Maßnahmen betroffen sind.
(2) Die Übertragung muss für jedes betroffene Schiff sämtliche Vorgänge vom Eintritt dieses Schiffes in die Flotte bis zum Datum besagter Übertragung enthalten.
(3) Die Daten werden bei Eingang von der Kommission überprüft und ersetzen diejenigen Daten, die sich im Gemeinschaftsregister befanden.
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