Artikel 9 VO (EG) 2004/26
Kommunikationsmittel zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Übertragung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission entwickeltes Anwendungsprogramm.
(2) Die Mitgliedstaaten haben per Internet Zugriff auf das Gemeinschaftsregister und die Daten zur Übertragungskontrolle.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.