ANHANG II VO (EG) 2004/26

MITZUTEILENDE ANGABEN JE NACH ART DES VORGANGS GEMÄSS ANHANG I TABELLE I

Flottenzugang Flotten-bestand Flottenabgang
CEN CST CHA IMP MOD DES RET EXP
Registrierland X X X X X X X X
CFR X X X X X X X X
Code Vorgang X X X X X X X X
Datum Vorgang X X X X X X X X
Indikator Fanglizenz(1) X X X X X X X X
Registriernummer X X X X X X X X
Äußere Kennzeichen X X X X X X X X
Schiffsname X X X X X X X X
Registrierhafen X X X X X X X X
Indikator IRCS X X X X X X X X
IRCS(2) X X X X X X X X
Indikator VMS(1) X X X X X X X X
Hauptfanggerät X X X X X X X X
Weiteres Fanggerät X X X X X X X X
LOA(1)(3) X X X X X X X X
LBP(3) X X X X X X X X
Tonnage GT(4)(5) X X X X X X X X
Tonnage andere Norm(4) X X X X X X X X
GTs X X X X X X X X
Leistung Hauptmaschine X X X X X X X X
Leistung Hilfsmaschinen X X X X X X X X
Rumpfmaterial X X X X X X X X
Jahr der Indienststellung(6) X (1) (1) (1) X X X X
Monat der Indienststellung X (1) (1) (1) X X X X
Tag der Indienststellung X (1) (1) (1) X X X X
Segment X X X X X X X X
Land der Einfuhr/Ausfuhr X X
Art der Ausfuhr(1) X
Code öffentlicher Zuschuss X X X (11) X X X
Datum der Verwaltungsentscheidung(12) X X X
In der Verwaltungsentscheidung genanntes Segment(10) X X X
Baujahr(6) X X X X X X X X
Bauort(5)(8) X X X X X X X X
Reedername(5)(7) X X X X X X X X
Reederadresse(5)(7) X X X X X X X X
Indikator Schiffseigner X X X X X X X X
Eignername(5)(8)(9) X X X X X X X X
Eigneradresse(5)(8)(9) X X X X X X X X

Fußnote(n):

(1)

Obligatorische Angabe für alle Schiffe, die bereits zur Flotte gehören oder ab 1.1.2003 gemeldet werden.

(2)

Freigelassen, wenn „Indikator IRCS gleich N” .

(3)

Für jeden Vorgang vor dem 31.12.2002 Angabe einer der beiden Längen.

(4)

Für jeden Vorgang vor 31.12.2003 Angabe einer der beiden Tonnagen.

(5)

Obligatorische Angabe für alle Schiffe, die bereits zur Flotte gehören oder ab 1.1.2004 gemeldet werden.

(6)

Das Jahr der Indienststellung oder das Baujahr muss für jeden Vorgang vor dem 31.12.2002 angegeben werden.

(7)

Obligatorische Angabe für jedes Schiff, das bereits zur Flotte gehört oder ab 1.1.2003 gemeldet wird, mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern oder eine Länge zwischen den Loten von 12 Metern oder mehr.

(8)

Obligatorische Angabe für alle Schiffe, die bereits zur Flotte gehören oder ab 1.1.2003 gemeldet werden, mit einer Länge über alles von 27 Metern oder mehr oder einer Länge zwischen den Loten von 24 Metern oder mehr.

(9)

Freigelassen, wenn „Indikator Eigner gleich Y” .

(10)

Nur für Flottenzugänge ab 1.1.2003 im Zuge einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1.1.2000 und dem 31.12.2002 erging.

(11)

Angabe nur bei bewilligter Erhöhung der Tonnage aus Gründen der Sicherheit.

(12)

Nur für Flottenzugänge ab 1.1.2003 im Zuge einer Verwaltungsentscheidung, die ab 1.1.2000 erging.

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