Artikel 4 VO (EG) 2004/273

Erklärung des Kunden

(1) Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels sowie der Artikel 6 und 14 muss jeder in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist/sind. Der Wirtschaftsbeteiligte erhält für jeden einzelnen erfassten Stoff eine eigene Erklärung. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 1 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

(2) Anstelle der vorstehend genannten Erklärung für einen einmaligen Vorgang kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der einen Kunden regelmäßig mit einem erfassten Stoff der Kategorie 2 des Anhangs I beliefert, eine einzige Erklärung für mehrere Vorgänge betreffend denselben erfassten Stoff akzeptieren, die in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr stattfinden, sofern er davon ausgehen kann, dass die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a)
der Wirtschaftsbeteiligte hat den Kunden in den vorausgegangenen zwölf Monaten mindestens drei Mal mit dem betreffenden Stoff beliefert,
b)
der Wirtschaftsbeteiligte hat keinen Anlass zu der Vermutung, dass der betreffende Stoff zu unerlaubten Zwecken verwendet wird,
c)
die bestellten Mengen entsprechen dem üblichen Verbrauch dieses Kunden.

Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III Nummer 2 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.

(3) Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I ab, so versieht er eine Kopie der Erklärung mit Stempel und Datum, um ihre Übereinstimmung mit dem Original zu bestätigen. Diese Kopie muss die Stoffe der Kategorie 1 bei einem Transport innerhalb der Union stets begleiten und muss während der Transportvorgänge den für die Überprüfung der Fahrzeugladung zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 15a in Bezug auf die Anforderungen und Bedingungen für die Einholung und die Verwendung von Kundenerklärungen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

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