Artikel 3 VO (EG) 2004/282

Verfahren im Anschluss an die Veterinärkontrollen

(1) Nach Abschluss der Veterinärkontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG ist unter der Verantwortung des zuständigen amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle Teil 2 des GVDE auszufüllen und von diesem oder von einem seiner Verantwortung unterstehenden amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen.

Im Falle einer Einfuhrverweigerung ist, sobald zweckdienliche Informationen vorliegen, gegebenenfalls das Feld „Angaben zur Weiterversendung” in Teil 3 des GVDE auszufüllen. Diese Informationen sind in das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates(1) einzugeben.

(2) Das Original des GVDE besteht aus den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Teilen 1 und 2.

(3) Der amtliche Tierarzt, der Einführer oder der Beteiligte übermittelt alsdann den die Sendung betreffenden veterinäramtlichen Bescheid durch Vorlage des GVDE-Originals oder per E-Mail an die für die betreffende Grenzkontrollstelle zuständige Zollbehörde.

(4) Bei positivem Bescheid und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Zollbehörde begleitet das GVDE-Original die Tiersendung bis an den im Dokument angegebenen Bestimmungsort.

(5) Der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle verwahrt eine Abschrift des GVDE.

(6) Eine Abschrift des GVDE und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/496/EWG gegebenenfalls je eine Abschrift der für die Einfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen wird dem Einführer oder dem Beteiligten ausgehändigt.

(7) Der amtliche Tierarzt verwahrt das Original der Veterinärbescheinigung bzw. der Begleitpapiere der Tiere sowie eine Abschrift des GVDE während mindestens drei Jahren. Im Falle von Tieren, die zur Durchfuhr oder Umladung bestimmt sind und deren Endbestimmung außerhalb der Gemeinschaft liegt, begleitet das Original des Veterinärdokuments, das der Sendung bei der Ankunft beilag, die Sendung jedoch weiterhin; an der Grenzkontrollstelle werden ausschließlich Abschriften verwahrt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

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