Artikel 4 VO (EG) 2004/282

Verfahren bei Tiersendungen unter Zollaufsicht oder besonderer Überwachung

Im Falle von Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die gemäß Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 8 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/496/EWG eine Ausnahme von der Verpflichtung der Nämlichkeitskontrolle und/oder der körperlichen Kontrolle gewährt wird, setzt der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung den amtlichen Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle darüber in Kenntnis. Diese Benachrichtigung erfolgt über das informatisierte System zum Verbund der Veterinärbehörden gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG. Der amtliche Tierarzt der Bestimmungsgrenzkontrollstelle stellt in diesem Falle ein GVDE aus, in dem die endgültige veterinäramtliche Entscheidung über die Annahme der Tiere vermerkt ist. Trifft die Sendung nicht ein oder werden bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt, so füllt die zuständige Behörde an der Bestimmungsgrenzkontrollstelle Teil 3 des GVDE aus.

Im Falle der Durchfuhr gestellt der Beteiligte die Sendung dem amtlichen Tierarzt der Ausgangsgrenzkontrollstelle. Der für eine Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt, dem das Passieren von Transit-Tieren mit Drittlandbestimmung beim Ausgang der Tiere aus dem Gebiet der Gemeinschaft mitgeteilt wurde, ist verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufüllen. Er benachrichtigt mithilfe des GVDE den amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle, an der die Transit-Tiere im Gebiet der Gemeinschaft eingetroffen sind.

Amtliche Tierärzte der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, denen die Ankunft von Tieren, die für in ihrem Zuständigkeitsgebiet liegende Schlachthöfe, im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(1) zugelassene Quarantänestationen oder im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(2) offiziell zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind, angekündigt wird, sind verpflichtet, Teil 3 des GVDE auszufüllen, wenn die Sendung nicht eintrifft oder bei der Sendung quantitative oder qualitative Abweichungen festgestellt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.

(2)

ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.