Artikel 5 VO (EG) 2004/282

Koordinierung der Tätigkeit der zuständigen Kontrollbehörden

Um sicherzustellen, dass alle in die Gemeinschaft eingeführten Tiere der Veterinärkontrolle unterzogen werden, koordinieren die zuständige Behörde und die Veterinärbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit mit den anderen Kontrollstellen, um alle zweckdienlichen Informationen über die Einfuhr von Tieren zusammenzutragen. Dabei handelt es sich insbesondere um

a)
den Zollstellen vorliegende Informationen;
b)
Daten aus Schiffs-, Bahn- und Luftfrachtbriefen;
c)
andere den Betreibern von Straßen-, Schienen-, See- und Lufttransporten zugängliche Informationsquellen.

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