Artikel 6 VO (EG) 2004/282

Zugang zu Datenbanken und Beteiligung an Informationssystemen

Zur Durchführung der Bestimmung gemäß Artikel 5 gewährleisten die zuständigen Behörden und Zollstellen der Mitgliedstaaten den Austausch einschlägiger Informationen aus ihren jeweiligen Datenbanken. Die von der zuständigen Behörde angewandten EDV-Systeme werden zur Erleichterung der Datenübertragung so weit wie möglich und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften mit den Systemen von Zollstellen und Handelsunternehmen koordiniert.

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