Artikel 7 VO (EG) 2004/282

Elektronische Bescheinigungen

Erstellung, Verwendung, Übertragung und Verwahrung von GVDE können vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde auch elektronisch erfolgen.

Die Übertragung von Informationen zwischen zuständigen Behörden erfolgt über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG.

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