Artikel 2 VO (EG) 2004/284
Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen.
Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.
Unbeschadet Absatz 1 werden die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, nicht zollamtlich erfasst:
Hersteller | TARIC-Zusatzcode |
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A569 |
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A570 |
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