Artikel 3 VO (EG) 2004/284
(1) Die Fragebogen sind bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union anzufordern.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
(3) Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
(4) Alle sachdienlichen Informationen, Anträge auf Anhörung oder Anforderungen eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Genehmigung von Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe von Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummern der interessierten Partei zu übermitteln. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, der Antworten auf den Fragebogen und aller Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung” (1) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien” trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion B
Büro: J -79, 5/16
B-1049 Brüssel
Fax: (32-2) 295 65 05
Telex: COMEU B 21877
Fußnote(n):
- (1)
Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Es handelt sich um ein vertrauliches Dokument im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) betrachtet.
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