Artikel 1 VO (EG) 2004/316

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Außerdem kann der betreffende Mitgliedstaat bei bestimmten in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung genannten Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweinen b.A., die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, punktuelle Ausnahmen gewähren, sofern er Kontroll- und Verkehrsbedingungen für diese Erzeugnisse festgelegt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kontroll- und Verkehrsbedingungen mit.

2.
Artikel 9 Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
3.
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

b)
unter Verwendung anderer als der in den Gemeinschaftsvorschriften definierten Begriffe, deren Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat geregelt ist oder mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmt, sofern der Mitgliedstaat bzw. das Drittland diese Begriffe der Kommission mitteilt, die mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen sorgt.

4.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 erhält der Eingangssatzteil folgende Fassung:

„Um in Anhang III aufgeführt werden zu können, muss ein traditioneller Begriff”

.

b)
Absatz 6 wird gestrichen.
c)
Absatz 8 wird gestrichen.

5.
Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Bei den in Unterabsatz 2 genannten Regeln für die Verwendung kann jedoch gestattet werden, dass der Begriff „…” (appellation traditionnelle) — soweit er den Begriff „…” ( „retsina” ) ergänzt — nicht zwingend an die Verwendung einer bestimmten geografischen Angabe geknüpft ist.

6.
Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

d)
für Spanien:

„Denominación de origen” , „Denominación de origen calificada” , „D.O.” , „D.O.Ca” , „vino de calidad con indicación geográfica” , „vino de pago” und „vino de pago calificado” .

Diese Angaben müssen auf dem Etikett jedoch unmittelbar unter dem Namen des bestimmten Anbaugebiets stehen;

„vino generoso” , „vino generoso de licor” , „vino dulce natural” ;

.

b)
Absatz 1 Buchstabe h) letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Districtus Austriae Controllatus” oder „DAC” ;
.

c)
Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
für Spanien:

„Denominación de origen” und „Denominación de origen calificada” ; „D.O.” , „D.O.Ca” , „vino de calidad con indicación geográfica” , „vino de pago” und „vino de pago calificado” .

Diese Angaben müssen auf dem Etikett jedoch unmittelbar unter dem Namen des bestimmten Anbaugebiets stehen;

.

7.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) wird das Datum 31. August 2003 durch das Datum 31. August 2005 ersetzt.
b)
In Absatz 3 Unterabsatz 3 wird das Datum 31. August 2003 durch das Datum 31. August 2005 ersetzt.

8.
Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Unterabsatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der an der Vermarktung beteiligten Person(en), sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen;

ii)
Unterabsatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

c)
besondere Farbe, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen.

iii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Erzeugnissen des Titels II aus Drittländern werden die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) nur verwendet, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen.”

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3)
Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 können bestimmte in Anhang I aufgeführte Flaschenarten für die Abfuellung von Weinen mit Ursprung in Drittländern verwendet werden, sofern

a)
diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt haben und
b)
Voraussetzungen erfuellt sind, die denjenigen in Artikel 9 Absätze 2 und 3 entsprechen.

Für jede Flaschenart sind die betreffenden Drittländer sowie die Vorschriften für ihre Verwendung in Anhang I aufgeführt.

Bestimmte nicht in Anhang I aufgeführte, in Drittländern verwendete traditionelle Flaschenarten können zum Zweck ihrer Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den in diesem Artikel genannten Schutz für diese Flaschenart genießen.

Die Durchführung von Unterabsatz 1 erfolgt im Wege von Abkommen mit den betreffenden Drittländern; diese Abkommen werden nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags geschlossen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4)
Die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 gelten sinngemäß für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost mit geografischer Angabe und für Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

(5)
Artikel 2, 3, 4, 6 und Artikel 7 Buchstabe c), Artikel 8, 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gelten sinngemäß.

9.
Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
b)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4)
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten geografischen Angaben dürfen nicht verwendet werden, wenn sie zwar das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem das Erzeugnis stammt, richtig bezeichnen, beim breiten Publikum jedoch fälschlicherweise den Eindruck erwecken können, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen.
(5)
Die geografische Angabe gemäß den Absätzen 1 und 2 eines Drittlands darf in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden, auch wenn der betreffende Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden.

10.
Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Der Eingangssatz erhält folgende Fassung:

(1)
In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung von Weinen mit Ursprung in Drittländern (ausgenommen Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, aber einschließlich Weine aus überreifen Trauben) und in Drittländern hergestelltem, zum unmittelbaren Verzehr bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost, die den Namen einer geografischen Angabe gemäß Artikel 36 tragen, durch folgende Angaben ergänzt werden:
.

ii)
Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

a)
das Erntejahr; diese Angabe wird verwendet, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind.

Bei Weinen, die herkömmlicherweise aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden, wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben;

.

iii)
Buchstabe b) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

i)
die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen,
.

iv)
Die Buchstaben d), e) und f) erhalten folgende Fassung:

d)
Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen;
e)
für Weine aus Drittländern und zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost aus Drittländern ergänzende traditionelle Begriffe,

i)
die nicht in Anhang III aufgeführt sind, nach den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, und
ii)
die in Anhang III aufgeführt sind, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und sofern

diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt und die Vorschriften für diese Begriffe als Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe übermittelt haben,

der Begriff als solcher spezifisch ist,

der Begriff hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet und/oder innerhalb des betreffenden Drittlandes gut bekannt ist,

der Begriff traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Drittland verwendet wurde,

der Begriff für eine oder gegebenenfalls mehrere Weinkategorien des betreffenden Drittlands verwendet wird,

die Vorschriften der Drittländer nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen.

Darüber hinaus dürfen einige traditionelle Begriffe von Anhang III bei der Etikettierung von Weinen mit geografischer Angabe und Ursprung in Drittländern in der Sprache des Ursprungsdrittlands oder einer anderen Sprache verwendet werden, wenn die Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprache des Landes für einen traditionellen Begriff als herkömmlich gilt, sofern die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die Sprache für diesen traditionellen Begriff ununterbrochen seit mindestens 25 Jahren verwendet wird.

Die Bestimmungen von Artikel 23 und von Artikel 24 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6 Buchstabe c) gelten sinngemäß.

Für jeden traditionellen Begriff gemäß Ziffer ii) dieses Buchstabens sind die betreffenden Drittländer in Anhang III aufgeführt;

f)
den Namen eines Betriebs, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen; die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 gelten sinngemäß;
.

v)
Unter Buchstabe g) erhält der Eingangssatzteil folgende Fassung:

„sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von repräsentativen berufsständischen Organisationen aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen, einen Hinweis auf die Abfüllung:”

.

b)
Absatz 3 wird gestrichen.

11.
In Titel V werden folgende Artikel 37a und 37b eingefügt:

Artikel 37a

Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit den gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Weinbaugebiet tätig sind, gilt als repräsentativ, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen.

Die betreffenden Drittländer teilen der Kommission zuvor die Vorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 mit. Sie übermitteln außerdem eine Liste der repräsentativen berufsständischen Organisationen mit Angabe der Mitglieder gemäß Anhang IX.

Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

Artikel 37b Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein

(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure neben den obligatorischen Angaben nach Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs den Importeur oder — bei Abfüllung in der Gemeinschaft — den Abfüller.

Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Angaben gelten die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) sinngemäß für in Drittländern hergestellte Erzeugnisse.

Die Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 2 gelten sinngemäß.

(2) Abweichend von Anhang VII Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Weine aus Drittländern die Bezeichnungen „Likörwein”

, „Perlwein” und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure” tragen, wenn die Erzeugnisse jeweils die Bedingungen von Anhang XI Buchstaben d), g) bzw. h) der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission(*)erfüllen.

(3) In Anhang VIII der vorliegenden Verordnung sind die Namen der Schaumweine mit Ursprung in Drittländern nach Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgelistet.

12.
Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure neben den obligatorischen Angaben nach Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs den Namen oder Firmennamen sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat des Abfuellers oder - bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen - des Versenders; bei Perlweinen kann der Name des Abfuellers durch denjenigen des Herstellers ersetzt werden.

Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Angaben gelten die Bestimmungen von Artikel 15 sinngemäß für in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse.

13.
Artikel 40 wird gestrichen.
14.
Artikel 44 wird gestrichen.
15.
Artikel 46 erhält folgende Fassung:

Artikel 46 Rebsorten „Pinot”

Bei einem Schaumwein, einem Qualitätsschaumwein oder einem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen die Namen der Sorten „Pinot blanc” , „Pinot noir” und „Pinot gris” sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft durch das Synonym „Pinot” ersetzt werden.

16.
Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Etiketten und Vorverpackungen mit Angaben, die gemäß den bis zum Anwendungsbeginn dieser Verordnung geltenden Vorschriften gedruckt wurden, dürfen bis zum 15. März 2004 verwendet werden.

17.
Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
18.
Anhang III erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
19.
Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IX angefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

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