Artikel 1 VO (EG) 2004/377

(1) „Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen” im Sinne dieser Verordnung sind Vertreter eines Mitgliedstaats, die von der Einwanderungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde ins Ausland entsandt werden, um Kontakte zu den Behörden des Gastlandes herzustellen und aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung, zur Rückkehr illegaler Einwanderer und zur Steuerung der legalen Wanderung beizutragen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen auch Verbindungsbeamte, bei denen die Befassung mit Einwanderungsfragen einen Teil der Aufgaben darstellt.

(3) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen können an die Konsularbehörden der Mitgliedstaaten in Drittländern oder an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, aber auch an die zuständigen Behörden der Drittstaaten oder an internationale Organisationen für einen von dem entsendenden Mitgliedstaat zu bestimmenden angemessenen Zeitraum entsandt werden.

(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Aufgaben der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, der Politik oder der Praxis ihres Staates oder gemäß besonderen, mit dem Gastland oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen obliegen.

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