Artikel 2 VO (EG) 2004/377
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden im Gastland und gegebenenfalls zu geeigneten Organisationen im Gastland herstellen und aufrechterhalten, um die Sammlung und den Austausch von Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen.
(2) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen, die zur Nutzung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Diese Informationen betreffen insbesondere folgende Fragen:
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Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Gastland nehmen oder das Gastland durchqueren;
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Routen, denen diese Ströme illegaler Einwanderer folgen, um die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu erreichen;
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ihre Vorgehensweise, einschließlich der benutzen Verkehrsmittel, der Inanspruchnahme von Vermittlern usw.;
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Existenz und Tätigkeit krimineller Organisationen, die in Schleuseraktivitäten verwickelt sind;
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Vorfälle und Ereignisse, die Anlass für neue Entwicklungen bei Strömen illegaler Einwanderer sein oder werden können;
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Methoden zur Fälschung oder Verfälschung von Identitäts- oder Reisedokumenten;
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Mittel und Wege, den Behörden im Gastland zu helfen, Ströme illegaler Einwanderer, die ihren Ursprung im Gastland nehmen oder das Gastland durchqueren, zu verhindern;
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Mittel und Wege, um die Rückkehr und Rückführung von illegalen Einwanderern in ihre Herkunftsländer zu erleichtern;
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Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken, die für die vorstehend genannten Fragen von Bedeutung sind;
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Informationen, die über das Frühwarnsystem übermittelt werden.
(3) Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sind auch befugt, Unterstützung bei der Feststellung der Identität von Drittstaatsangehörigen und bei der Erleichterung der Rückkehr in deren Herkunftsland zu leisten.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die ihnen obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder den mit den Gastländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Vereinbarungen oder Übereinkünften, einschließlich jener über den Schutz personenbezogener Daten, wahrnehmen.
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