Artikel 3 VO (EG) 2004/377

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, den Rat und die Kommission systematisch und unverzüglich über die von ihnen vorgenommenen Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einschließlich der Beschreibung ihrer Aufgaben. Die Kommission legt dem Rat und den Mitgliedstaaten eine Zusammenstellung dieser Informationen vor.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten auch über die geplanten Entsendungen von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländer, damit die anderen Mitgliedstaaten ihr Interesse bekunden können, mit dem betreffenden Mitgliedstaat über eine solche Entsendung Kooperationsabkommen gemäß Artikel 5 zu schließen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden über das sichere web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONet), das mit der Entscheidung 2005/267/EG(1) des Rates eingerichtet wurde, in der Rubrik für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Rat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.

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