Artikel 5 VO (EG) 2004/377

(1) Die Mitgliedstaaten können bi- oder multilateral vereinbaren, dass die Verbindungsbeamten, die von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat oder in eine internationale Organisation entsandt werden, auch die Interessen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten wahrnehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ferner vereinbaren, dass ihre Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen bestimmte Aufgaben unter sich aufteilen.

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