Artikel 4 VO (EG) 2004/377
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verbindungsbeamten, die in denselben Drittstaat oder in dieselbe Region entsandt sind, auf örtlicher oder regionaler Ebene untereinander Kooperationsnetze einrichten. Im Rahmen dieser Netze obliegt es den Verbindungsbeamten insbesondere,
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sich regelmäßig und wann immer erforderlich zu treffen;
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Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über das ICONet auszutauschen;
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gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schutz für Asylbewerber auszutauschen;
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gegebenenfalls die bei Kontakten mit Beförderungsunternehmen zu vertretenden Standpunkte zu koordinieren;
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gegebenenfalls gemeinsame spezifische Schulungskurse zu besuchen;
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gegebenenfalls Informationstreffen und Schulungskurse für die Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Vertretungen der Mitgliedstaaten im Gastland zu veranstalten;
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sich auf gemeinsame Vorgehensweisen bei der Erhebung und Weiterleitung strategisch wichtiger Informationen, einschließlich Risikoanalysen, an die zuständigen Behörden der entsendenden Mitgliedstaaten zu einigen;
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einen Beitrag zu dem halbjährlich gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu erstellenden Bericht über ihre gemeinsamen Tätigkeiten zu leisten;
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gegebenenfalls regelmäßige Kontakte mit ähnlichen Netzen im Gastland und in Nachbardrittländern zu unterhalten.
(2) Vertreter der Kommission und der durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates(1) eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) können an Sitzungen teilnehmen, die im Rahmen des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einberufen werden; allerdings können, sofern operative Gründe dies erfordern, Sitzungen auch ohne diese Vertreter abgehalten werden. Gegebenenfalls können auch andere Einrichtungen und Behörden eingeladen werden.
(3) Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, ergreift die Initiative, solche Sitzungen einzuberufen. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, nicht in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region vertreten, so obliegt es dem als Vorsitz fungierenden Mitgliedstaat, die Initiative für die Einberufung solcher Sitzungen zu ergreifen. Solche Sitzungen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten einberufen werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
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