Artikel 5 VO (EG) 2004/4
(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 enthält detaillierte Angaben zu jedem der in Anhang II Teil I der vorliegenden Verordnung genannten Aspekte der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 und detaillierte Angaben entsprechend den Mustervordrucken in Teil II desselben Anhangs.
(2) Das jährliche Prüfungsprogramm gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu erstellen.
(3) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu erstellen und muss Transaktionsdaten in einem Format gemäß Artikel 6 Absatz 3 umfassen.
(4) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang V der vorliegenden Verordnung zu erstellen.
(5) Die Aufforderung eines Mitgliedstaats um bevorzugte Prüfung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang VI der vorliegenden Verordnung abzufassen.
(6) Die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang VII der vorliegenden Verordnung abzufassen.
(7) Die Mitteilung über die Prüfungsaufforderungen und die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 derselben Verordnung vierteljährlich übersandt werden muss, ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung abzufassen.
(8) Die Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IX der vorliegenden Verordnung abzufassen.
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