Artikel 6 VO (EG) 2004/4
(1) Die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 4, 7 und 8 sind in elektronischer Form in dem von der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Format zu übermitteln.
(2) Die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 6 sind in Papierform oder in elektronischer Form in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger zu vereinbarenden Format zu übermitteln. Dem Absender sollte für jede gemäß Artikel 5 Absatz 5 bzw. 6 eingegangene Aufforderung/Antwort eine Empfangsbestätigung erteilt werden.
(3) Transaktionsdaten im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sind in elektronischer Form in dem in Anhang I, Anhang II Nummer 2 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission(1) festgelegten Format zu übermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.