Artikel 7 VO (EG) 2004/4

(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaats mit dem Einverständnis der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 leisten.

Dabei berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

a)
das Ausmaß des Risikos,
b)
den Umfang der Transaktionen sowie insbesondere die Häufigkeit inner- und außergemeinschaftlicher Handelsgeschäfte und ihre finanzielle Bedeutung,
c)
die Notwendigkeit, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

(2) Alle betreffenden Mitgliedstaaten bezeichnen einvernehmlich einen Mitgliedstaat, der die gemeinsame Maßnahme leitet.

Jeder Mitgliedstaat bleibt jedoch für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 erforderlichen Prüfungen verantwortlich.

(3) Jeder betreffende Mitgliedstaat

a)
bezeichnet die Personen oder Dienststellen, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme in seinem Namen verantwortlich sind;
b)
sorgt dafür, dass eine ausreichende Zahl erfahrener Bediensteter für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme abgestellt wird;
c)
gewährleistet, dass die Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt und der Bericht fristgerecht erstellt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der Kommission zugeleitet wird.

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