ANHANG IX VO (EG) 2004/4

Erforderliche Informationen in der jährlichen Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89

1.
Bewertung der Risikoanalyse im Vorjahr

Zu liefern ist eine Bewertung der Wirksamkeit der Risikoanalyse im Vorjahr, einschließlich einer Beurteilung ihrer Vorzüge und Schwachstellen. Etwaige Verbesserungsmöglichkeiten sind deutlich herauszuarbeiten, wobei zu erwägen ist, ob und wie sie im kommenden Prüfungszeitraum umgesetzt werden können.

2.
Verzeichnis der Informationsquellen

Es sind Angaben über alle Informationsquellen zu machen, die für die Vorbereitung und Durchführung der aktuellen Risikoanalyse herangezogen werden. Ausdrücklich Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Verordnung (EWG) Nr. 386/90.

3.
Auswahlverfahren

Zu beschreiben ist das Verfahren für die Auswahl der einer Prüfung zu unterziehenden Unternehmen. Dabei sind eindeutig die Anzahl bzw. der Prozentsatz der Unternehmen und die Sektoren/Maßnahmen anzugeben, bei denen eine Risikoanalyse und/oder eine zufallsgestützte, automatische bzw. manuelle Auswahl angewendet wird. Von einer Prüfung ausgenommene Sektoren/Maßnahmen sind deutlich zu bezeichnen und die Gründe hierfür anzuführen.

4.
Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte

Wird eine Risikoanalyse vorgenommen, so sind Informationen über alle berücksichtigten Risikofaktoren und die diesen anschließend beigemessenen möglichen Risikowerte zu liefern. Diese Informationen sind unter Verwendung der nachstehenden Mustertabellen zu übermitteln.
Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte für alle in die Risikoanalyse einbezogenen Maßnahmen
RisikofaktorenRisikowerte
BeschreibungWerte
Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei Ausfuhrerstattungen
RisikofaktorenRisikowerte
BeschreibungWerte
Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei … (Sektor/Maßnahme)
RisikofaktorenRisikowerte
BeschreibungWerte

5.
Gewichtung der Risikofaktoren

Gegebenenfalls ist das Verfahren für die Gewichtung der Risikofaktoren zu beschreiben.

6.
Ergebnisse der Risikoanalyse

Es sind Angaben darüber zu machen, wie die Ergebnisse der Risikoanalyse und die erstellte „Punkteliste” (für jede(n) der einzelnen Sektoren/Maßnahmen, soweit relevant) sich in der Auswahl der Unternehmen im endgültigen Prüfungsprogramm niederschlagen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Möglichkeit von gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 geschenkt werden.

7.
Aufgetretene Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge

Es sind die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie die getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen zu nennen. Gegebenenfalls sind Verbesserungsvorschläge zu machen.

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