Artikel 4 VO (EG) 2004/416

Bei Tomaten, Pfirsichen und Birnen erfolgt die Berechnung für die Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen nur für die neuen Mitgliedstaaten folgendermaßen:

a)
für das Wirtschaftsjahr 2005/06:

i)
bei Tomaten anhand der Mengen, für die für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Beihilfeanträge gestellt wurden,
ii)
bei Pfirsichen und Birnen anhand der Mengen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde,

b)
für das Wirtschaftsjahr 2006/07:

i)
bei Tomaten anhand des Durchschnitts der Mengen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde, und der Mengen, für die für das Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfeanträge gestellt wurden,
ii)
bei Pfirsichen und Birnen anhand des Durchschnitts der Mengen, für die in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde,

c)
für das Wirtschaftsjahr 2007/08 bei Tomaten anhand des Durchschnitts der Mengen, für die in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde, und der Mengen, für die für das Wirtschaftsjahr 2006/07 Beihilfeanträge gestellt wurden.

Der bei der Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle erhaltene Betrag wird für die Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsschwelle zu den restlichen Beträgen für alle anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.

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