Artikel 3 VO (EG) 2004/416
(1) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der bei der Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu berücksichtigenden Schwelle nicht überschritten, wird nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 in den neuen Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag, der 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfe entspricht, außer in den Fällen gezahlt, in denen der zusätzliche Betrag fällig wird, sobald feststeht, dass die neuen Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Schwellen eingehalten haben.
(2) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der bei der Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu berücksichtigende Schwelle überschritten, wird nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 in den neuen Mitgliedstaaten, in denen die Schwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten wurde, ein zusätzlicher Betrag außer in den Fällen gezahlt, in denen der zusätzliche Betrag fällig wird, sobald feststeht, dass die neuen Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Schwellen eingehalten haben.
Der im vorstehenden Absatz genannte zusätzliche Betrag wird nach Maßgabe der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle festgesetzt, er darf 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Beihilfe nicht überschreiten.
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