Präambel VO (EG) 2004/416

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sind Übergangsmaßnahmen festzulegen, damit Erzeuger aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1) kommen können.
(2)
In Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(2) müssen für Tomaten/Paradeiser(*), Pfirsiche und Birnen Verträge zwischen den von den zuständigen Behörden zugelassenen Verarbeitern und den anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen geschlossen werden. Von dem in der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 festgesetzten Zeitplan für die Unterzeichnung der Verträge ist vorübergehend abzuweichen. Würde dies nicht geschehen, so wäre es den betreffenden Parteien insbesondere bei Tomaten, für die die Verträge vor dem 15. Februar unterzeichnet sein müssen, nicht möglich, im ersten Wirtschaftsjahr an der Beihilferegelung teilzunehmen.
(3)
Der Mechanismus zur Berechnung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist nicht sofort auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar. Deshalb sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung vorzusehen. Für das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung, für das keine Angaben für die Berechnung verfügbar sind, sollte die Beihilfe in voller Höhe gezahlt werden. Aus Gründen der Vorsicht ist jedoch eine vorherige Kürzung vorzusehen, die erstattet wird, wenn am Ende des Wirtschaftsjahres keine Überschreitung festgestellt wird. Für die folgenden Wirtschaftsjahre ist auch ein Mechanismus der schrittweisen Anwendung des Systems zur Überprüfung der Einhaltung der Schwelle vorzusehen.
(4)
Da die Beihilfe für Tomaten in dem Monat Januar veröffentlicht wird, der dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorausgeht, sind auch für die Berechnung der Einhaltung der Schwelle im Hinblick auf die Festsetzung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Übergangsmaßnahmen anzuwenden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9).

(2)

ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

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