Artikel 1 VO (EG) 2004/416

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 können die Verträge für Tomaten zwischen den Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung und den zugelassenen Verarbeitern nur im Fall der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) und während des Wirtschaftsjahres 2004/05 spätestens am 15. Juli und mindestens zehn Tage vor Beginn der vertraglichen Lieferungen geschlossen werden.

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