Artikel 2 VO (EG) 2004/447
Ende des Verpflichtungszeitraums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999
(1) Für die Maßnahmen, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nach dem Beitritt für eine Unterstützung aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, in Betracht kommen, können die neuen Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum an die Kommission weiterhin im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen.
(2) Für die Maßnahmen oder Teilmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999, die nach dem Beitritt für eine Unterstützung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Betracht kommen, können die neuen Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen, weiterhin im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Verträge schließen oder Verpflichtungen eingehen.
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