Artikel 3 VO (EG) 2004/447

Finanzierung der Sapard-Vorhaben nach Ausschöpfung der Mittel

(1) Für die Vorhaben, für die ab dem Jahr 2002 im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 vierter, siebter und vierzehnter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 Verträge geschlossen wurden, können die Zahlungen, die über den 31. Dezember 2006 hinausgehen, in die Programmplanung für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2004-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einbezogen und aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(2) Die Ex-post-Bewertungen der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission(1) sowie die Zahlungen für Vorhaben, für die die Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 ausgeschöpft oder unzureichend sind, können in die Programmplanung für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2004-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einbezogen und aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

(3) Wenden die neuen Mitgliedstaaten die Absätze 1 und 2 an, so geben sie die entsprechenden Beträge der Mittelbindungen in dem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 141/2004 der Kommission(2) aufgeführten Finanzierungsplan an.

(4) Die Vorschriften über die Zuschussfähigkeit und die Kontrolle der Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 finden weiterhin Anwendung.

(5) Das Verzeichnis der ausgewählten Vorhaben wird vom jeweiligen neuen Mitgliedstaat erstellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.

(2)

ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 25.

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