Artikel 10 VO (EG) 2004/460
Ersuchen
(1) Ersuchen um Beratung und Unterstützung, die dem Zuständigkeitsbereich, den Zielen und den Aufgaben der Agentur entsprechen, sind zusammen mit erläuternden Hintergrundinformationen an den Direktor zu richten. Der Direktor unterrichtet die Kommission über die eingegangenen Ersuchen. Lehnt die Agentur ein Ersuchen ab, so muss sie dies begründen.
(2) Ersuchen gemäß Absatz 1 können gestellt werden
- a)
- vom Europäischen Parlament,
- b)
- von der Kommission,
- c)
- von einer von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle, wie zum Beispiel einer einzelstaatlichen Regulierungsbehörde im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2002/21/EG.
(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2, insbesondere bezüglich der Vorlage von Ersuchen, der Festlegung ihrer Rangfolge, des weiteren Vorgehens sowie der Unterrichtung des Verwaltungsrates über die an die Agentur gerichteten Ersuchen in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur fest.
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