Artikel 11 VO (EG) 2004/460
Interessenerklärung
(1) Der Direktor und die von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keine direkten oder indirekten Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
(2) Externe Sachverständige, die in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben in jeder Sitzung eine Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.