Artikel 12 VO (EG) 2004/460

Transparenz

(1) Die Agentur gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz und gemäß den Artikeln 13 und 14 ausübt.

(2) Die Agentur gewährleistet einen problemlosen Zugang der Öffentlichkeit und interessierter Kreise zu objektiven und zuverlässigen Informationen, insbesondere, sofern angemessen, zu ihren etwaigen eigenen Arbeitsergebnissen. Ferner veröffentlicht sie die Interessenerklärungen des Direktors und der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten sowie die Interessenerklärungen der Sachverständigen in Bezug auf die Tagesordnungspunkte der Sitzungen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen.

(3) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors gestatten, dass interessierte Kreise als Beobachter an bestimmten Arbeiten der Agentur teilnehmen.

(4) Die Agentur legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Transparenzregeln nach den Absätzen 1 und 2 in ihren internen Verfahrensvorschriften fest.

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