Artikel 13 VO (EG) 2004/460
Vertraulichkeit
(1) Unbeschadet des Artikels 14 gibt die Agentur Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, nicht an Dritte weiter.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, die Mitglieder der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter, die externen Sachverständigen der Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie das Personal der Agentur einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 287 des Vertrags.
(3) Die Agentur legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen in ihren internen Verfahrensvorschriften fest.
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