Artikel 14 VO (EG) 2004/460

Zugang zu Dokumenten

(1) Für die im Besitz der Agentur befindlichen Unterlagen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat legt innerhalb von sechs Monaten nach Errichtung der Agentur Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

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