Artikel 15 VO (EG) 2004/460
Feststellung des Haushalts
(1) Die Einnahmen der Agentur bestehen aus einem Beitrag der Gemeinschaft und etwaigen Beiträgen von Drittländern, die sich gemäß Artikel 24 an der Arbeit der Agentur beteiligen.
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen Aufwendungen für Personal, Verwaltung, technische Unterstützung, Infrastruktur, Betriebskosten und Ausgaben, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.
(3) Spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres erstellt der Direktor den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zusammen mit dem Entwurf des Stellenplans vor.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.
(5) Der Verwaltungsrat erstellt alljährlich auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr.
(6) Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf des Stellenplans und das vorläufige Arbeitsprogramm umfasst, wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Abkommen gemäß Artikel 24 geschlossen hat, bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.
(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (beide nachstehend „Haushaltsbehörde” genannt).
(8) Die Kommission setzt aufgrund dieses Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.
Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan für die Agentur.
(10) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Der Haushaltsplan der Agentur wird gegebenenfalls entsprechend angepasst. Der Verwaltungsrat übermittelt den Haushaltsplan unverzüglich der Kommission und der Haushaltsbehörde.
(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.
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