Artikel 24 VO (EG) 2004/460

Beteiligung von Drittländern

(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie Gemeinschaftsvorschriften in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden.

(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung in den von der Agentur durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal.

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