Artikel 25 VO (EG) 2004/460

Überprüfungsklausel

(1) Bis zum 17. März 2007 führt die Kommission unter Anhörung aller Beteiligten eine Bewertung anhand der mit dem Verwaltungsrat abgestimmten Vorgaben durch. Mit der Bewertung der Kommission soll insbesondere festgestellt werden, ob die Agentur über den in Artikel 27 genannten Zeitraum hinaus fortbestehen soll.

(2) In der Bewertung werden der Einfluss der Agentur bezüglich des Erreichens ihrer Ziele und der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie ihre Arbeitsweise untersucht und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge erwogen.

(3) Der Verwaltungsrat erhält einen Bericht über die Bewertung und gibt der Kommission Empfehlungen für etwaige Änderungen dieser Verordnung. Sowohl die Ergebnisse der Bewertung als auch die Empfehlungen werden von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt; sie werden veröffentlicht.

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