Artikel 6 VO (EG) 2004/460

Verwaltungsrat

(1) Dem Verwaltungsrat gehören je ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, drei von der Kommission ernannte Vertreter sowie drei weitere Personen ohne Stimmrecht an, die von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat ernannt werden und jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:

a)
die Informations- und Kommunikationstechnologie-Industrie;
b)
Verbrauchergruppen;
c)
wissenschaftliche Sachverständige für die Netz- und Informationssicherheit.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und ihres Fachwissens auf dem Gebiet der Netz- und Informationssicherheit ernannt. Die Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden, die zum gleichen Zeitpunkt ernannt werden.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zweieinhalb Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

Für die Annahme der Geschäftsordnung, der internen Verfahrensvorschriften, des Haushaltsplans und des jährlichen Arbeitsprogramms und sowie für die Ernennung oder Amtsenthebung des Direktors ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dessen Vorsitzendem einberufen. Zweimal jährlich findet eine ordentliche Sitzung des Verwaltungsrats statt. Auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder tritt er darüber hinaus zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(6) Der Verwaltungsrat legt die internen Verfahrensvorschriften der Agentur auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission fest. Die Vorschriften sind zu veröffentlichen.

(7) Der Verwaltungsrat legt die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur fest. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Agentur bei ihrer Arbeit die in den Artikeln 12 bis 14 und in Artikel 23 niedergelegten Grundsätze beachtet. Er sorgt zudem für eine Abstimmung der Arbeit der Agentur mit den Tätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten und auf Ebene der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(8) Vor dem 30. November eines jeden Jahres nimmt der Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm der Agentur für das folgende Jahr an. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Arbeitsprogramm dem Zuständigkeitsbereich, den Zielen und den Aufgaben der Agentur sowie den legislativen und politischen Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Netz- und Informationssicherheit entspricht.

(9) Vor dem 31. März eines jeden Jahres billigt der Verwaltungsrat den Gesamtbericht über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr.

(10) Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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