Artikel 7 VO (EG) 2004/460
Direktor
(1) Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist.
(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht wurde. Kriterien für die Ernennung sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie für Netz- und Informationssicherheit relevante Befähigung und Erfahrung. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Kandidat unverzüglich aufgefordert, vor dem Europäischen Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten. Ferner können das Europäische Parlament oder der Rat den Direktor jederzeit zu jedem Thema im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur befragen. Der Direktor kann vom Verwaltungsrat des Amtes enthoben werden.
(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt höchstens fünf Jahre.
(4) Der Direktor ist verantwortlich für
- a)
- die laufende Verwaltung der Agentur,
- b)
- die Erstellung eines Vorschlags für die Arbeitsprogramme der Agentur nach Anhörung der Kommission und der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter,
- c)
- die Umsetzung der Arbeitsprogramme und der vom Verwaltungsrat angenommenen Beschlüsse,
- d)
- die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Nutzer ihrer Dienste, insbesondere in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der erbrachten Dienstleistungen,
- e)
- die Erstellung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben und die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur,
- f)
- sämtliche Personalfragen,
- g)
- die Aufnahme und Pflege von Kontakten zum Europäischen Parlament und die Sicherstellung eines regelmäßigen Dialogs mit dessen zuständigen Ausschüssen,
- h)
- die Aufnahme und Pflege von Kontakten zur Wirtschaft und zu Verbraucherorganisationen im Hinblick auf einen regelmäßigen Dialog mit interessierten Kreisen,
- i)
- die Übernahme des Vorsitzes der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter.
(5) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat jährlich folgende Unterlagen zur Genehmigung vor:
- a)
- den Entwurf des Gesamtberichts über die Tätigkeiten der Agentur für das vorangegangene Jahr,
- b)
- den Entwurf des Arbeitsprogramms.
(6) Der Direktor übermittelt das Arbeitsprogramm nach dessen Annahme durch den Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und veranlasst dessen Veröffentlichung.
(7) Der Direktor übermittelt den Gesamtbericht der Agentur nach dessen Genehmigung durch den Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst dessen Veröffentlichung.
(8) Soweit erforderlich kann der Direktor im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs, der Ziele und der Aufgaben der Agentur sowie in Absprache mit der Ständigen Gruppe der Interessenvertreter Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus Sachverständigen zusammensetzen. Der Verwaltungsrat wird davon ordnungsgemäß unterrichtet. Die Verfahren, die insbesondere die Zusammensetzung dieser Gruppen, die Bestellung der Sachverständigen durch den Direktor und die Arbeitsweise der Ad-hoc-Arbeitsgruppen betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt.
Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen befassen sich insbesondere mit technischen und wissenschaftlichen Fragen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht den Ad-hoc-Arbeitsgruppen angehören. Vertreter der Kommission können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilnehmen.
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