Artikel 8 VO (EG) 2004/460
Ständige Gruppe der Interessenvertreter
(1) Der Direktor setzt eine Ständige Gruppe der Interessenvertreter ein, die sich aus Sachverständigen der interessierten Kreise, wie Informations- und Kommunikationstechnologie-Industrie, Verbrauchergruppen und wissenschaftliche Sachverständige für Netz- und Informationssicherheit, zusammensetzt.
(2) Die Verfahren, die insbesondere die Anzahl, die Zusammensetzung, die Ernennung der Mitglieder durch den Direktor und die Arbeitweise der Gruppe betreffen, werden in den internen Verfahrensvorschriften der Agentur festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
(3) Den Vorsitz der Gruppe führt der Direktor. Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe beträgt zweieinhalb Jahre. Mitglieder der Gruppe dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
(4) Vertreter der Kommission können an den Sitzungen teilnehmen und an der Arbeit der Gruppe mitwirken.
(5) Die Gruppe kann den Direktor bei der Wahrnehmung seiner in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben, bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Agentur sowie bei der Pflege der Kontakte zu den interessierten Kreisen in allen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm beraten.
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