Artikel 2 VO (EG) 2004/461

Die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Subventionierung und Schädigung festgestellt, so kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen

a)
das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder
b)
ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so dass die Kommission, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen der Subventionen dadurch beseitigt werden.

In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

2.
Artikel 13 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme des Verpflichtungsangebots, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 12 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer bzw. das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, der Ausführer bzw. das Land hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat kann Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

3.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 31 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Es werden keine Maßnahmen eingeführt, wenn die Subventionen aufgehoben werden oder nachgewiesen wird, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen kein Vorteil mehr gewährt wird. Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

4.
Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Sind die eingeführten Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die Gemeinschaftshersteller oder jede andere betroffene Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Beweise dafür vorlegen, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben. Ergibt die Untersuchung, dass die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist, jedoch darf der erhöhte Zoll nicht höher sein als die anfechtbaren Subventionen.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Interimsüberprüfung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet werden.

5.
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Artikeln 18, 19 und 20. Die Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Überprüfungen nach Artikel 20 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Artikel 19 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Artikel 18 abgeschlossen sein muss.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der genannten Fristen abgeschlossen, so

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Artikel 18 außer Kraft,

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Artikeln 18 und 19 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Artikel 18 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Artikel 19 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

werden im Falle von Überprüfungen nach den Artikeln 19 und 20 unverändert aufrechterhalten.

Es wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

6.
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Ausgleichszölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Ausgleichszölle, die den gemäß Artikel 15 Absatz 2 eingeführten residualen Ausgleichszoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Absatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, damit sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und –kanäle in dem von Maßnahmen betroffenen Land durch die Ausführer, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer.

7.
In Artikel 23 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

(2) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(3) Waren, die von Unternehmen aus- bzw. eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfasst und sind nicht Gegenstand von Maßnahmen. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 1 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

Sind die Anforderungen des Artikels 20 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 19 geltenden Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 durchgeführt.

8.
Artikel 24 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

9.
Dem Artikel 24 wird ein neuer Absatz 7 angefügt:

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 11 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 29 Absatz 6.

10.
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

11.
Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen betreffend dieselbe gleichartige Ware verwendet werden.

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