Artikel 1 VO (EG) 2004/461

Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Wurde im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt, kann die Kommission zufrieden stellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich ein Ausführer verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhren zu Dumpingpreisen zu unterlassen, sofern sie, nach besonderen Konsultationen im Beratenden Ausschuss, davon überzeugt ist, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf diese Weise beseitigt werden. In diesem Fall gelten die von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den Unternehmen hergestellt werden, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne erforderlich ist, und sie sollten niedriger als die Dumpingspanne sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

2.
Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, oder nimmt die Kommission die Annahme der Verpflichtung zurück, so wird die Annahme der Verpflichtung, nach Konsultationen, durch einen Beschluss oder eine Verordnung der Kommission zurückgenommen, und es gilt ohne weiteres der vorläufige Zoll, den die Kommission gemäß Artikel 7 eingeführt hat, oder der endgültige Zoll, den der Rat gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingeführt hat, sofern der betroffene Ausführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, es sei denn, er hat die Verpflichtung selbst zurückgenommen.

Jede betroffene Partei und jeder Mitgliedstaat können Informationen vorlegen, die Anscheinsbeweise dafür enthalten, dass eine Verpflichtung verletzt wurde. Die anschließende Prüfung, ob eine Verletzung der Verpflichtung vorliegt, wird normalerweise innerhalb von sechs Monaten, keinesfalls aber später als neun Monate nach der Stellung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags abgeschlossen. Die Kommission kann die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Unterstützung bei der Überwachung der Verpflichtungen ersuchen.

3.
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

4.
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Die Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfung abgeschlossen. Diese Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Überprüfungen nach Absatz 4 werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Wird in einem Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig ist, so wird die Überprüfung nach Absatz 3 zu demselben Zeitpunkt abgeschlossen, zu dem auch die Überprüfung nach Absatz 2 abgeschlossen sein muss.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Fristen einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb der genannten Fristen abgeschlossen, so

treten die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach Absatz 2 außer Kraft,

treten die Maßnahmen im Falle paralleler Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft, sofern die Überprüfung nach Absatz 2 eingeleitet worden war, während in demselben Verfahren eine Überprüfung nach Absatz 3 anhängig war, oder sofern solche Überprüfungen gleichzeitig eingeleitet worden waren, oder

werden die Maßnahmen im Falle von Überprüfungen nach den Absätzen 3 und 4 unverändert aufrechterhalten.

Anschließend wird eine Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bzw. die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

5.
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Legt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder eine andere interessierte Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben, so kann die Untersuchung, nach Konsultationen, wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben.

Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Untersuchung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden.

6.
Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Wird die Auffassung vertreten, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind, so können die Dumpingspannen zur Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden.”

7.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen, nach Konsultationen, vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den neuen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen geändert werden. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich vom Rat eingeführte Zoll.

8.
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Frist einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Wird die Überprüfung nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen, so werden die Maßnahmen unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

9.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Absatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und –kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland.

10.
Artikel 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

11.
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Waren, die von Unternehmen aus- bzw. eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5 durchgeführt.

12.
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

13.
Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6.

14.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

15.
Artikel 19 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Dies schließt nicht aus, dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen im Rahmen desselben Verfahrens zum Zwecke der Einleitung anderer Untersuchungen bezüglich der betreffenden Ware verwendet werden.

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