Präambel VO (EG) 2004/461

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96(1) (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung” genannt) und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97(2) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung” genannt) gemeinsame Regelungen zum Schutz gegen gedumpte und subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen (die Antidumpinggrundverordnung und Antisubventionsgrundverordnung werden nachstehend zusammen als „Grundverordnungen” bezeichnet).
(2)
Die Grundverordnungen sehen für die Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen ein Verfahren vor, nach dem der Rat auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit endgültige Maßnahmen einführt.
(3)
Im Lichte der jüngsten Erfahrungen bei der Anwendung der Grundverordnungen und im Interesse der Wahrung von Transparenz und Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzinstrumente wird es als erforderlich erachtet, die Art und Weise, in der die Gemeinschaftsinstitutionen bei der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen zusammenarbeiten, zu überprüfen.
(4)
Nach dem jetzigen Verfahren werden Vorschläge der Kommission nur dann angenommen, wenn die Mitgliedstaaten mit einfacher Mehrheit dafür stimmen. Dies bedeutet, dass Stimmenthaltungen faktisch als Gegenstimmen gewertet werden, was wiederum dazu führen kann, dass Vorschläge der Kommission im Rat wegen der Anzahl der Stimmenthaltungen nicht angenommen werden.
(5)
Um diesem Problem wirksam zu begegnen, müssen die Grundverordnungen so geändert werden, dass im Rat die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich ist, um einen Vorschlag der Kommission zur Einführung endgültiger Maßnahmen abzulehnen. Nach diesem Verfahren gelten die Maßnahmen als vom Rat angenommen, wenn dieser den Vorschlag nicht innerhalb eines Monats nach seiner Unterbreitung durch die Kommission mit einfacher Mehrheit ablehnt.
(6)
Ein solches Verfahren sollte Anwendung finden, um den gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozess zu erleichtern, ohne die Rollenverteilung zwischen Kommission und Rat bei der Anwendung der Grundverordnungen zu ändern und ohne das Beschlussfassungsverfahren in anderen Bereichen der gemeinsamen Handelspolitik oder in sonstigen Sektoren zu berühren.
(7)
Im Interesse eines einheitlichen Beschlussfassungsverfahrens im Rahmen der Grundverordnungen sollten die Verfahren für andere Beschlüsse des Rates auf der Grundlage der Grundverordnungen, die dem Verfahren für die Einführung endgültiger Maßnahmen im Wesentlichen gleichen, ebenfalls angeglichen werden. Folglich sollte der vorgenannte Ansatz auch für die Verfahren für Überprüfungen, wieder aufgenommene Untersuchungen, Überprüfungen wegen mutmaßlicher Umgehungen sowie für Aussetzungen von Maßnahmen angenommen werden.
(8)
In der Antidumpinggrundverordnung sind verbindliche Fristen für den Abschluss von Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 9 Antidumpinggrundverordnung festgelegt, während für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 und wieder aufgenommene Untersuchungen gemäß Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung nur ein Zeitrahmen gilt.
(9)
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung bleiben Antidumpingmaßnahmen bis zum Abschluss einer Überprüfung in Kraft. Ungewöhnlich langwierige Überprüfungen dieser Art können somit die Rechtssicherheit beeinträchtigen und sich nachteilig auf die interessierten Parteien auswirken. Ähnliche unerwünschte Folgen können auch übermäßig lange Untersuchungen im Rahmen von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 sowie Überprüfungen gemäß Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung haben.
(10)
Daher sollten auch für den Abschluss von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 und Überprüfungen gemäß Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung verbindliche Fristen eingeführt werden.
(11)
Die verschiedenen Arten von Überprüfungen erstrecken sich auf unterschiedliche Aspekte und sind mehr oder weniger komplex. Diesen Unterschieden sollte Rechnung getragen werden, um angemessene Fristen für den Abschluss der verschiedenen Überprüfungen festzulegen.
(12)
Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Antidumpinggrundverordnung können sich unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung und die Zahl der betroffenen Parteien als genauso komplex erweisen wie neue Untersuchungen gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung. Obwohl solche Überprüfungen normalerweise innerhalb des geltenden Zeitrahmens von zwölf Monaten abgeschlossen werden sollten, sollte die entsprechende verbindliche Frist genauso lang sein wie die Frist von 15 Monaten für den Abschluss neuer Untersuchungen, aber nicht länger.
(13)
Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Überprüfungen gemäß Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung sind weniger komplex als Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 der Antidumpinggrundverordnung. Daher sollte auch die Frist für den Abschluss solcher Überprüfungen kürzer sein. Die Frist für den Abschluss von Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Antidumpinggrundverordnung sollte sich auf neun Monate belaufen. Dies deckt sich mit der Höchstfrist für die zollamtliche Erfassung von Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung. Da Einfuhren während einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung zollamtlich erfasst werden, sollte die Frist für den Abschluss solcher Überprüfungen nicht länger sein als der Zeitraum, während dessen die von der Überprüfung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfasst werden können.
(14)
Überprüfungen gemäß Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung sollten zwar normalerweise innerhalb der geltenden Regelfrist von sechs Monaten abgeschlossen werden, doch erscheint es angemessen, die entsprechende verbindliche Frist auf neun Monate festzusetzen, da mehr Zeit für den Abschluss solcher Überprüfungen erforderlich sein kann, wenn geänderten Normalwerten Rechnung zu tragen ist. Außerdem können Einfuhren, die Gegenstand einer Überprüfung gemäß Artikel 12 sind, genau wie Einfuhren, die Gegenstand einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 sind, gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst werden. Deshalb sollte für Überprüfungen gemäß Artikel 12 die gleiche Höchstfrist von neun Monaten gelten wie für die zollamtliche Erfassung.
(15)
Die Erwägungsgründe 8 bis 14 gelten sinngemäß für Überprüfungen gemäß Artikel 18, 19 und 20 der Antisubventionsgrundverordnung.
(16)
Wegen des für die Erfüllung der neuen Fristen entstehenden Bedarfs an Humanressourcen wird es als sinnvoll erachtet, die neuen Fristen für Überprüfungen schrittweise einzuführen. Eine solche schrittweise Einführung wird es erleichtern, die notwendigen Ressourcen im Laufe der Zeit bereitzustellen.
(17)
Die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, sind oft äußerst technisch und umfasssen genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen. Damit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, sollte der Ausschussvorsitzende diese spätestens zehn Tage vor einer anberaumten Sitzung übermitteln.
(18)
Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung sieht unter anderem vor, dass im Falle der Rücknahme einer Verpflichtung durch eine Partei ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 9 einzuführen ist, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat. Diese Bestimmung hat zu einem zeitaufwändigen doppelten Vorgehen geführt, denn die Kommission muss die Annahme der Verpflichtung durch einen Beschluss zurücknehmen und der Rat den Zoll durch eine Verordnung wieder einführen. Angesichts der Tatsache, dass diese Bestimmung dem Rat keinen Ermessensspielraum lässt, was die Einführung eines Zolls nach Verletzung oder Rücknahme einer Verpflichtung oder dessen Höhe angeht, wird es als angemessen angesehen, Artikel 8 Absätze 1, 5 und 9 zu ändern, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Kommission zuständig ist und nur ein einziger Rechtsakt notwendig ist, um die Annahme der Verpflichtung zurückzunehmen und den Zoll wiedereinzuführen. Außerdem ist sicherzustellen, dass das gesamte Rücknahmeverfahren innerhalb einer Frist von normalerweise sechs Monaten und keinesfalls mehr als neun Monaten abgeschlossen wird, damit die geltende Maßnahme ordnungsgemäß angewandt werden kann.
(19)
Erwägungsgrund 18 gilt sinngemäß für Verpflichtungen gemäß Artikel 13 der Antisubventionsgrundverordnung.
(20)
Artikel 12 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung legt fest, dass Überprüfungen gemäß diesem Artikel auf der Grundlage von Beweisen eingeleitet werden, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorlegt. Aber auch andere interessierte Parteien können ein Interesse an einer solchen Überprüfung haben, die darauf abzielt, die Auswirkungen einer Übernahme des Zolls durch den Ausführer zu korrigieren. Dieser Artikel muss daher geändert werden, damit auch andere interessierte Parteien die Möglichkeit erhalten, eine Überprüfung wegen mutmaßlicher Übernahme des Zolls zu beantragen. Um festzustellen, ob tatsächlich eine Übernahme des Zolls erfolgt ist, muss auch der Rückgang der Ausfuhrpreise als mangelnde Erhöhung der Preise gelten, da er ebenfalls ein möglicher Faktor ist, der das Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt senkt und damit die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben kann.
(21)
Erwägungsgrund 20 gilt sinngemäß für Artikel 19 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung.
(22)
Zudem muss eindeutig festgelegt werden, dass die Erhöhung des Antidumpingzolls, der nach einer Überprüfung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung eingeführt wird, auf den Betrag beschränkt wird, der höchstens hätte übernommen werden können, d. h., den vor der Überprüfung geltenden Zollbetrag.
(23)
Angesichts der Tatsache, dass in Artikel 13 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche Parteien die Einleitung einer Untersuchung wegen mutmaßlicher Umgehung beantragen können, sollte geklärt werden, welchen Parteien dieses Recht zusteht.
(24)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es außerdem wünschenswert ist zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft stattfinden. Deshalb ist es notwendig, die nach der geltenden Antidumpinggrundverordnung bereits bestehende Möglichkeit, Einführer von dem ausgeweiteten Zoll zu befreien, auch für die Ausführer vorzusehen, wenn Zölle ausgeweitet werden, um gegen eine Umgehung außerhalb der Gemeinschaft vorzugehen.
(25)
Damit die ordnungsgemäße Durchsetzung der Maßnahmen gewährleistet ist, sollte der Wortlaut von Artikel 19 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung geändert werden, so dass die im Rahmen einer Untersuchung eingeholten Informationen auch verwendet werden können, um innerhalb desselben Verfahrens eine weitere Untersuchung einzuleiten.
(26)
Die Erwägungsgründe 23 bis 25 gelten sinngemäß für Artikel 23 und Artikel 29 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung.
(27)
Im Interesse einer besseren Durchsetzung der Maßnahmen ist es notwendig, in Artikel 14 der Antidumpinggrundverordnung einen neuen Absatz einzufügen, auf dessen Grundlage die Kommission die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften der Grundverordnungen ersuchen kann, ihr Informationen zu übermitteln, die sie zum Zwecke der Überwachung von Preisverpflichtungen und der Überprüfung der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen verwenden kann. Eine vergleichbare Bestimmung ist auch in Artikel 24 der Antisubventionsgrundverordnung anzufügen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 06.03.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2)

ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

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