Artikel 3 VO (EG) 2004/48
Anwendungsbereich
Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.
Sofern die Wertschöpfung zu Faktorkosten der in der Stahlindustrie eines Mitgliedstaats tätigen Unternehmen weniger als 1 % der gesamten Wertschöpfung der Gemeinschaft ausmacht, brauchen die Daten über die Merkmale nicht erhoben zu werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.