Artikel 6 VO (EG) 2004/48

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten über die Stahlindustrie, die über die in Artikel 4 genannten Einheiten erhoben werden. Die Übermittlung schließt vertrauliche Daten gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der Vertraulichkeit unterliegen, ein.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Übermittlung erfolgt gemäß einem geeigneten Standardaustauschformat, das nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren gebilligt wurde. Eurostat stellt detaillierte Unterlagen über die gebilligten Standards zur Verfügung und stellt Leitlinien für die Anwendung dieser Standards gemäß den Anforderungen dieser Verordnung auf.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Bezugsjahres. Die Kommission kann diesen Zeitraum jedoch nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren für die Mitgliedstaaten, die Schwierigkeiten mit der Durchführung dieser Verordnung haben, für die erste Übermittlung auf 12 Monate verlängern.

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