Artikel 7 VO (EG) 2004/48

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Übermittlungsformate und den ersten Übermittlungszeitraum werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

(2) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung betreffend die Aktualisierung der Merkmalliste, bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, handelt, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen, sofern den Mitgliedstaaten dadurch keine erhebliche zusätzliche Belastung auferlegt wird.

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