Artikel 2 VO (EG) 2004/501

Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden

(1) Um qualitativ hochwertige Statistiken zu erhalten, werden für die vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten weitest möglich Informationen herangezogen, die dem Staat unmittelbar vorliegen. Vierteljährliche Daten über nichtbörsennotierte Aktien (AF.512) und sonstige Anteilsrechte (AF.513) staatlicher Einheiten, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, können jedoch durch Interpolation bzw. Extrapolation der entsprechenden jährlichen Daten geschätzt werden.

(2) Die Erstellung der vierteljährlichen Daten zu den finanziellen Transaktionen, Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt gemäß den Regeln des ESVG 95; das gilt insbesondere für die Sektorzuordnung der institutionellen Einheiten, die Konsolidierungsregeln, die Klassifikation der finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten, den Buchungszeitpunkt und die Bewertungsregeln.

(3) Die vierteljährlichen Daten und die entsprechenden jährlichen Daten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 übermittelt werden, müssen übereinstimmen.

(4) Die vierteljährlichen Daten zu Forderungen und Verbindlichkeiten entsprechen den am Ende jeden Quartals bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten.

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