Artikel 1 VO (EG) 2004/501
Zweck
Mit dieser Verordnung sollen die Hauptmerkmale der im Europäischen System Volkwirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) beschriebenen Positionen der finanziellen Transaktionen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten des Sektors und seiner Teilsektoren festgelegt und definiert werden, zu denen der Kommission (Eurostat) nach einem gestaffelten Zeitplan vierteljährliche Daten zu übermitteln sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.