Präambel VO (EG) 2004/501
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(3) bildet den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
- (2)
- Im Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom Rat „Wirtschaft und Finanzen” (ECOFIN) gebilligt wurde, wird unterstrichen, dass eine effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und des Binnenmarkts von übergeordneter Bedeutung ist und ein umfassendes statistisches Informationssystem erfordert, das die Entscheidungsträger mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner heißt es in dem Bericht, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, hohe Priorität eingeräumt werden sollte; als Ziel wird die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten der Regierungen im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens genannt.
- (3)
- Die vierteljährlichen nationalen Daten der Finanzkonten (finanzielle Transaktionen und Vermögensbilanzen) des Staates decken einen großen Teil aller finanziellen Transaktionen und Vermögensbilanzen der Eurozone ab und enthalten wichtige Informationen für die Geldpolitik. Aus diesem Grund und für eigene Zwecke hat der Rat der Europäischen Zentralbank Bestimmungen und Leitlinien erlassen, die die Übermittlung unterjährlicher Daten zur Finanzstatistik und zu den nationalen Finanzkonten an die Europäische Zentralbank sicherstellen sollen.
- (4)
- Für eine umfassende Analyse der Finanzierungs- und finanziellen Investitionstätigkeit des Staates nach Partnersektoren und Instrumenten werden Informationen der Partnersektoren zu den finanziellen Transaktionen und Bilanzen des Staates benötigt.
- (5)
- In der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken(4) und der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen(5) ist festgelegt, welche vierteljährlichen Daten zu nichtfinanziellen Transaktionen des Staates die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) übermitteln.
- (6)
- In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Kommission Änderungen der Methodik des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Finanzkonten des Staates erfordert die Bereitstellung zusätzlicher Mittel in den Mitgliedstaaten und kann daher nicht Gegenstand eines Beschlusses der Kommission sein, sondern muss durch eine spezifische Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden.
- (7)
- Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben den Entwurf dieser Verordnung befürwortet —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 165 vom 16.7.2003, S. 6.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (3)
ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
- (4)
ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4.
- (5)
ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.
- (6)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
- (7)
ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).
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