Artikel 4 VO (EG) 2004/501

Erfassung des Sektors Staat und seiner Teilsektoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln als Staat (S. 13) vierteljährliche Daten für den Sektor Staat und die folgenden Teilsektoren, wie sie im ESVG 95 definiert und kodiert sind, was Folgendes umfasst:

Zentralstaat (S.1311),

Teilstaat (S.1312),

Gemeinden (S.1313),

Sozialversicherung (S.1314).

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