Artikel 5 VO (EG) 2004/501
Merkmale der zu übermittelnden vierteljährlichen Daten
(1) Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden konsolidiert für die Teilsektoren des Staates gemäß Artikel 4 übermittelt.
(2) Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden sowohl konsolidiert als auch unkonsolidiert für den Sektor Staat (S.13) gemäß Artikel 4 übermittelt.
(3) Für die Teilsektoren Zentralstaat (S. 1311) und Sozialversicherung (S. 1314) gemäß Artikel 4 und dem Anhang dieser Verordnung werden vierteljährliche Daten nach Partnersektoren geliefert.
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